Behandlungspflege nach SGB V

Unsere Leistungen der Behandlungspflegen nach vertragsärztlichen Verordnungen gemäß § 37.2 des SGB V untergliedern sich in 4 Leistungsgruppen:

Leistungsgruppe 1:
Behandlungspflegen einfacher Art
   
Beispiele:
  •     Blutdruckmessung
  •     Blutzuckermessung
  •     Inhalation
  •     Richten und verabreichen von Injektionen s.c. (z.B. Insulin, Heparin)
  •     Auflegen von Kälteträgern
  •     Richten und verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten (auch Augentropfen)
  •     Abnehmen eines Kompressionsverbäandes
  •     Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen (ab Kompressionsklasse II)

Leistungsgruppe 2:
Behandlungspflegen einfacher Art mit höherem Zeitaufwand
   
Beispiele:
  •     Versorgung bis zu zwei Dekubiti mit Grad 2
  •     Klistiere
  •     Flüssigkeitsbilanzierung
  •     Versorgung eines suprapubischen Katheters
  •     medizinische Einreibungen
  •     dermatologische Bäder
  •     Versorgung bei PEG
  •     Stoma-Versorgung
  •     Anziehen von Kompressionsstrümpfen/ -strumpfhosen

Leistungsgruppe 3:
Behandlungspflegen mit höherem Zeitaufwand und qualifizierter Art
   
Beispiele:
  •     Absaugen der oberen Luftwege
  •     Blasenspülung
  •     Versorgung von mehr als zwei Dekubiti mit Grad 2
  •     Versorgung und Überprüfung von Drainagen
  •     Injektionen i.m.
  •     Instillation
  •     Legen einer s.c. Infusion
  •     Legen, wechseln und entfernen von Kathetern zur Harnableitung
  •     Wechsel und Pflege der Trachealkanüle
  •     Richten von ärztlich verordneten Medikamenten in Wochendosetten
  •     Anlegen und wechseln von Wundverbänden
  •     Anlegen eines Kompressionsverbandes
  •     Anlegen von stützenden oder stabilisierenden Verbänden

Leistungsgruppe 4:
Behandlungspflegen mit höchsten Zeitaufwand und qualifizierter Art

Beispiele:
  •     Behandlungspflegen besonders zeitaufwendiger Art und/oder besondere Sachkunde erforderlich
  •     Beispiele:
  •     Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes
  •     Versorgung eines oder mehrerer Dekubiti mit Grad 3 oder 4
  •     Einlauf digitales Enddarmausräumen
  •     Anhängen, wechseln und abhängen eines i.v. Infusion (z.B. parenterale Ernährung oder Substitutionstherapie
        über Port)
  •     Legen und wechseln einer Magensonde
  •     Pflege des zentralen Venenkatheters und Portsystemen

Weitere Informationen zur häuslichen Krankenpflege:

Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege generell 10,00 EUR * je Verordnung sowie 10% * der Kosten begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage * der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr. Der Versicherte hat die Zuzahlung an die Krankenkasse zu entrichten (§ 37 Abs. 5 i.V.m. § 61 Satz 3 des SGB V)
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