Unsere Leistungen der Behandlungspflegen nach vertragsärztlichen Verordnungen gemäß § 37.2 des SGB V untergliedern sich in 4 Leistungsgruppen:
Leistungsgruppe 1: Behandlungspflegen einfacher Art
Beispiele:
Blutdruckmessung
Blutzuckermessung
Inhalation
Richten und verabreichen von Injektionen s.c. (z.B. Insulin, Heparin)
Auflegen von Kälteträgern
Richten und verabreichen von ärztlich verordneten Medikamenten (auch Augentropfen)
Abnehmen eines Kompressionsverbäandes
Ausziehen von Kompressionsstrümpfen/-strumpfhosen (ab Kompressionsklasse II)
Leistungsgruppe 2: Behandlungspflegen einfacher Art mit höherem Zeitaufwand
Beispiele:
Versorgung bis zu zwei Dekubiti mit Grad 2
Klistiere
Flüssigkeitsbilanzierung
Versorgung eines suprapubischen Katheters
medizinische Einreibungen
dermatologische Bäder
Versorgung bei PEG
Stoma-Versorgung
Anziehen von Kompressionsstrümpfen/ -strumpfhosen
Leistungsgruppe 3:
Behandlungspflegen mit höherem Zeitaufwand und qualifizierter Art
Beispiele:
Absaugen der oberen Luftwege
Blasenspülung
Versorgung von mehr als zwei Dekubiti mit Grad 2
Versorgung und Überprüfung von Drainagen
Injektionen i.m.
Instillation
Legen einer s.c. Infusion
Legen, wechseln und entfernen von Kathetern zur Harnableitung
Wechsel und Pflege der Trachealkanüle
Richten von ärztlich verordneten Medikamenten in Wochendosetten
Anlegen und wechseln von Wundverbänden
Anlegen eines Kompressionsverbandes
Anlegen von stützenden oder stabilisierenden Verbänden
Leistungsgruppe 4:
Behandlungspflegen mit höchsten Zeitaufwand und qualifizierter Art
Beispiele:
Behandlungspflegen besonders zeitaufwendiger Art und/oder besondere Sachkunde erforderlich
Beispiele:
Bedienung und Überwachung eines Beatmungsgerätes
Versorgung eines oder mehrerer Dekubiti mit Grad 3 oder 4
Einlauf digitales Enddarmausräumen
Anhängen, wechseln und abhängen eines i.v. Infusion (z.B. parenterale Ernährung oder Substitutionstherapie über Port)
Legen und wechseln einer Magensonde
Pflege des zentralen Venenkatheters und Portsystemen
Weitere Informationen zur häuslichen Krankenpflege:
Für Versicherte, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, beträgt die Zuzahlung bei häuslicher Krankenpflege generell 10,00 EUR * je Verordnung sowie 10% * der Kosten begrenzt auf die ersten 28 Kalendertage * der Leistungsinanspruchnahme je Kalenderjahr. Der Versicherte hat die Zuzahlung an die Krankenkasse zu entrichten (§ 37 Abs. 5 i.V.m. § 61 Satz 3 des SGB V)