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Pflegegrade und Pflegebedürftigkeitsbegriff

Fünf Pflegegrade ersetzen seit dem 1. Januar 2017 die bisherigen drei Pflegestufen. 

Sie ermöglichen es, Art und Umfang der Leistungen der Pflegeversicherung unabhängig von körperlichen, geistigen oder psychischen Beeinträchtigungen auf die jeweiligen individuellen Fähigkeiten und Bedürfnisse abzustimmen.


Die Pflegegrade orientieren sich an der Schwere der Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten der pflegebedürftigen Person. 


Der Pflegegrad wird mithilfe eines pflegefachlich begründeten Begutachtungsinstruments ermittelt. 


Die fünf Pflegegrade sind abgestuft: 

von geringen Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten (Pflegegrad 1) bis zu schwersten Beeinträchtigungen der Selbstständigkeit oder der Fähigkeiten, die mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung einhergehen (Pflegegrad 5). 


Pflegebedürftige mit besonderen Bedarfskonstellationen, die einen spezifischen, außergewöhnlich hohen Hilfebedarf mit besonderen Anforderungen an die pflegerische Versorgung aufweisen, können aus pflegefachlichen Gründen dem Pflegegrad 5 zugeordnet werden, auch wenn die erforderliche Gesamtpunktzahl nicht erreicht wird.


    

Pflegegeld oder Sachleistung? Kombinationsleistung?

Pflegebedürftige können wählen, ob sie von einer professionellen Pflegekraft, z.B. einem häuslichen Pflegedienst, der die Sachleistung direkt mit der Pflegekasse abrechnet, gepflegt werden oder ob sie Pflegegeld beziehen möchten.


Möglich ist auch eine Kombination aus beiden Leistungen.


Pflegegeld  je Kalendermonat (wenn Sie selbst pflegen):


316 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 2

545 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 3

728 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 4

901 Euro für Pflegebedürftige des Pflegegrades 5


Pflegebedürftige, die weiterhin zu Hause leben, können einen zugelassenen professionellen Pflegedienst engagieren und erhalten dann die sogenannte Pflegesachleistung. Dazu zählen:


- körperbezogene Pflegemaßnahmen, wie zum Beispiel Hilfe bei der Körperpflege, der Ernährung, der Mobilität und Lagerung,


 - pflegerische Betreuungsmaßnahmen, wie zum Beispiel Unterstützungsleistungen zur Bewältigung und Gestaltung des alltäglichen Lebens im häuslichen Umfeld.


Die ambulanten Sachleistungen der Pflegeversicherung für die Inanspruchnahme eines Pflegedienstes für häusliche Pflegehilfe


im Pflegegrad 2 bis zu 724 Euro,

im Pflegegrad 3 bis zu 1363 Euro,

im Pflegegrad 4 bis zu 1.693 Euro und

im Pflegegrad 5 bis zu 2.095 Euro.


 

Pflegebedürftige im Pflegegrad 1 können ihren Anspruch auf einen Entlastungsbetrag in Höhe von 125 Euro pro Monat auch zum Ersatz von Aufwendungen für Leistungen der ambulanten Pflegedienste für häusliche Pflegehilfe einsetzen. Die Pflegeleistungen können entsprechend der individuellen Pflegesituation bedarfsgerecht zusammengestellt werden.


Kombinationsleistung:


Nimmt der Pflegebedürftige die ihm zustehende Pflegesachleistung nur teilweise in Anspruch, erhält er daneben ein anteiliges Pflegegeld. Der Anteil berechnet sich nach dem Verhältnis zwischen dem jeweiligen Höchstbetrag der Sachleistung und dem tatsächlich in Anspruch genommenen Betrag. Entsprechend diesem Verhältnis ist das Pflegegeld anteilig auszuzahlen.


Beispiel:

Ein Pflegebedürftiger mit Pflegegrad 2 nimmt Pflegesachleistungen im Wert von 385,00,- EUR in Anspruch.


Der ihm zustehende Höchstbetrag beläuft sich auf 686,00 EUR*.

Er hat somit die Sachleistungen zu 55% (kaufmännisch gerundet) ausgeschöpft.


Vom Pflegegeldanspruch in Höhe von 316,00 EUR,

stehen ihm noch 45%, also 142,20,- EUR zu.


Bei der Kombinationsleistung sind verschiedene Fallgestaltungen möglich (z.B. bei Teilmonaten).

Sollten Sie hierzu noch Fragen haben, helfen wir Ihnen gerne weiter.


Anspruch auf Pflegehilfsmittel

Pflegebedürftige haben Anspruch auf Versorgung mit Pflegehilfsmitteln, die zur Erleichterung der Pflege oder zur Linderung der Beschwerden beitragen oder ihm eine selbständigere Lebensführung ermöglichen.


Hilfsmittel / Pflegehilfsmittel


Besteht eine Krankheit bzw. liegt eine Behinderung vor, ist die Krankenkassen gesetzlich verpflichtet, Hilfsmittel zu bezahlen (gemäß § 33 SGB V). Pflegehilfsmittel werden nur dann bezahlt, wenn Pflegebedürftigkeit besteht und eine Leistungspflicht der Krankenkassen nicht vorliegt. Der Antrag für die Kostenübernahme eines Pflegehilfsmittels kann ohne ärztliche Verordnung bei der Pflegekasse gestellt werden. Die Versorgung der Versicherten mit Hilfsmitteln durch die Krankenkassen bei einer zu behandelnden Krankheit wird durch die Versorgung mit Pflegehilfsmitteln bei bestehender Pflegebedürftigkeit nicht berührt.


Was zahlt die Kasse?


Zum Verbrauch bestimmter Pflegehilfsmittel, z.B. Betteinlagen, Verbände, Inkontinenzmittel, werden von den Pflegekassen monatlich bis zu 40,00 EUR bezahlt. Technische Pflegehilfsmittel werden ohne finanzielle Obergrenze vergütet. Sie sollen jedoch primär leihweise an Pflegebedürftige abgegeben werden.


Zuzahlungen zu Pflegehilfsmitteln


Pflegebedürftige, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, müssen zu den Kosten der technischen Hilfsmittel eine Zuzahlung von 10% , höchstens jedoch 25,00 EUR je Pflegehilfsmittel entrichten. Darüber hinaus können Pflegebedürftige ganz oder teilweise von der Zuzahlung befreit werden. Die Anträge hierzu erhalten Sie bei Ihren Pflegekassen.


Unterstützung für Maßnahmen zur Verbesserung des Wohnumfeldes


Hier steht Ihnen ein Betrag von bis zu 4000,00,- EUR je Maßnahme, z.B. für einen erforderlichen Badumbau, zu.

Diese müssen im Vorfeld bei der jeweiligen Pflegekasse beantragt werden.

Nach § 37 Abs. 3 SGB XI

Jemanden selbst pflegen bedeutet viel Verantwortung. Da ist es gut, wenn es jemanden gibt, der mit kompetentem Ratschlag unterstützen kann.


Wenn Sie Pflegegeld beziehen, sind Sie verpflichtet, die häusliche Pflegesituation durch eine Pflegefachkraft eines autorisierten Dienstes in regelmäßigen Abständen überprüfen zu lassen.


Dieser Beratungseinsatz dient nicht nur der Kontrolle, sondern vielmehr der Beratung des Pflegebedürftigen und der Pflegeperson hinsichtlich z. B. Pflege- und Hilfsmitteln u.v.m., um die Pflege zu erleichtern.


Alle notwendigen Formulare haben wir vorrätig und sorgen für die sofortige Weiterleitung an die zuständige Pflegekasse.


Bei einer Einstufung in die


    Pflegegrad 1, (kann)


bei Pflegegrad 2 und 3 muss alle 6 Monate


    und bei


    Pflegegrad 4 und 5 alle 3 Monate


ein Beratungseinsatz erfolgen.


Die Kosten für den Beratungseinsatz übernimmt die Pflegekasse. Ausnahme ist, wenn Sie privat versichert sind. Hier gehen Sie in Vorkasse und rechnen dann mit Ihrer Pflegekasse selbst ab.


 

Vereinbaren Sie Ihren nächsten Termin mit uns entweder per Telefon 0 21 61 / 54 20 18 oder per E-Mail.


Verhinderungspflege

Pflegebedürftige haben für 28 Tage pro Kalenderjahr Anspruch auf eine Ersatzkraft, wenn die ehrenamtliche Pflegeperson z.B. wegen eines Urlaubes oder eigener Krankheit ausfällt. Voraussetzung ist, dass die Pflegeperson den Pflegebedürftigen mindestens 12 Monate in seiner häuslichen Umgebung gepflegt hat. Die Kosten für eine Ersatzpflegekraft trägt die Pflegekasse bis zu einem Betrag von 1.612,00 EUR im Kalenderjahr.


Leistet eine Fachkraft eines Pflegedienstes die sogenannte Verhinderungspflege, übernimmt die Kasse die Kosten für die Ersatzpflege bis zu einem Betrag von 1.612,00 EUR  im Kalenderjahr.


Wird die Ersatzpflege von Angehörigen, die mit dem Pflegebedürftigen bis zum 2. Grad verwandt oder verschwägert sind oder mit ihm in häuslicher Gemeinschaft leben, übernommen, so erhält er Pflegegeld entsprechend der festgestellten Pflegestufe. Entstehen der Pflegeperson Mehraufwendungen, z.B. Verdienstausfall oder Fahrkosten, können von der Pflegekasse bis zu von 1.612,00 EUR  inkl. Pflegegeld gezahlt werden.


Alternativ kann der Pflegebedürftige für die Dauer von 28 Tagen in einer Pflegeeinrichtung betreut werden.


Urlaubs- und Verhinderungspflege kann in einer zugelassenen oder in einer nicht zugelassenen Einrichtung durchgeführt werden. Auch hier übernimmt die Pflegekasse Kosten bis zu 1.612,00 EUR .

Nur für Unterkunft und Verpflegung muss der Pflegebedürftige selbst aufkommen.


Ebenfalls ist eine stundenweise Ersatzpflege von weniger als 8 Stunden täglich möglich.


Urlaubs- und Verhinderungspflege muss bei der Pflegekasse beantragt werden.


 


Ergänzend zum Leistungsbetrag für die Verhinderungspflege können bis zu 50 Prozent des Kurzzeitpflegebetrags (das sind bis zu 806 Euro im Kalenderjahr) für die Verhinderungspflege genutzt werden. Der für die Verhinderungspflege in Anspruch genommene Erhöhungsbetrag wird auf den Leistungsbetrag für eine Kurzzeitpflege angerechnet. Damit stehen bis zu 2.418 Euro im Kalenderjahr für die Verhinderungspflege zur Verfügung. Dies kommt insbesondere den Anspruchsberechtigten zugute, die eine längere Ersatzpflege benötigen und für die es keine Betreuung in einer geeigneten vollstationären Kurzzeitpflegeeinrichtung gibt und somit der Anspruch bisher nicht genutzt werden konnte.


* Stand 1. Januar 2017

Kurzzeitpflege

Das Angebot der Kurzzeitpflege zielt darauf ab, pflegende Angehörige zeitweise von den pflegerischen Aufgaben zu entlasten. Unter Kurzzeitpflege ist die zeitlich befristete, also nur vorübergehende vollstationäre Versorgung und Betreuung schwer pflegebedürftiger Menschen in einer Pflegeeinrichtung zu verstehen (Pflegeheim für einen maximal 28-tägigen Aufenthalt).


Es gibt zwei Formen der Kurzzeitpflege: die Kurzzeitpflege bei Verhinderung der Pflegeperson und die Kurzzeitpflege, wenn die häusliche Versorgung vorübergehend nicht gewährleistet oder ausreichend ist.


Wenn die häusliche Pflege nicht in ausreichendem Umfang sichergestellt werden kann, ist die Aufnahme in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung möglich. Die Pflegeversicherung übernimmt dabei ebenfalls bis zu 1.612,00 EUR* für insgesamt 28 Tagen je Kalenderjahr.


In einem Kalenderjahr können sowohl 28 Tage Verhinderungspflege als auch die „normale“ Kurzzeitpflege in Anspruch genommen werden. Insgesamt besteht also die Möglichkeit für bis zu 56 Tage Kurzzeitpflege Leistungen der Pflegekassen zu beziehen.


Ist die Pflege für einen vorübergehenden Zeitraum im häuslichen Bereich nicht möglich, kann der Pflegebedürftige in eine Kurzzeitpflegeeinrichtung aufgenommen werden.


Für den Bedarf an Kurzzeitpflege kann es unterschiedliche Gründe geben:


    zur Entlastung pflegender Angehöriger bei Überforderung, Urlaub, Kur, Erkrankung der Hauptpflegeperson

    zur Krisenintervention bei kurzfristiger Verschlechterung des Gesundheitszustandes des Pflegebedürftigen und Überforderung der Hauptpflegeperson

    als Krankenhausnachsorge bedingt durch die soziale Situation (z. B. alleine lebend), Überforderung der Hauptpflegeperson, zur Mobilisierung und Rehabilitation

    zur Abklärung, ob eine stationäre Versorgung auf Dauer erforderlich wird oder andere Lösungen möglich sind sowie

    zur Überbrückung, bis ein geeigneter bzw. gewünschter Dauerpflegeplatz in einem Alten- und Pflegeheim zur Verfügung steht


 


In der Kurzzeitpflege werden alle Leistungen eines Alten- und Pflegeheimes geboten. Kurzzeitpflege und vollstationäre Versorgung in einem Alten- und Pflegeheim unterscheiden sich lediglich dadurch, dass die Unterbringung in der Kurzzeitpflege auf einen Zeitraum von 28 Tage befristet ist, während die Aufnahme in ein Alten- und Pflegeheim unbefristet sein muss.


*Stand: 1. Januar 2017


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